2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält keine Begründung. Sie setzt sich in keiner Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, so dass nicht nachvollzogen werden kann, mit welchen Punkten des vorinstanzlichen Entscheids die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Der Aufforderung, die Beschwerdeschrift innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern (vgl. vorne lit. C/3), kam die Beschwerdeführerin nicht nach (der vorinstanzliche Entscheid wurde am 25. September 2024 -5-