Zürich 1998, § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).