2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs er abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 39 N. 5).