1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 des Entscheides des Gemeinderats Q._____ vom 13. Mai 2024 aufgehoben. -3- 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 120.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 931.00, hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte, somit Fr. 465.50, zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 465.50 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.