Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.363 / cm / jb (BE.2024.067) Art. 107 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____ führerin gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird seit dem 23. August 2021 von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Am 13. Mai 2024 beschloss der Gemeinderat Q._____: 1. Der Anteil von Frau A._____ an der Liegenschaft B-Strasse, Parzelle Nr. aaa ist innert 4 Monaten (Frist bis zum 30. September 2024) zu verwerten. Der Vollzug der Verwertung ist dem Sozialdienst unver- züglich zu melden. 2. Ungeachtet der tatsächlichen Verwertung wird ab dem 1. Oktober 2024 der Anteil von Frau A._____ an der Liegenschaft B-Strasse voll an ihr Vermögen angerechnet und die Sozialhilfe wird aufgrund von fehlender Bedürftigkeit per 1. Oktober 2024 eingestellt. Sollte Frau A._____ zu einem späteren Zeitpunkt wieder Sozialhilfe benötigen, wäre ein er- neutes Gesuch einzureichen. 3. Die bezogene materielle Hilfe ist per 1. Oktober 2024 vollumfänglich zurückzuerstatten. 4. Frau A._____ hat sich ab sofort intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Arbeitsbemühungen sind dem Sozialdienst vor Aus- zahlung der Sozialhilfe in schriftlicher Form vorzulegen. Es sind min- destens 15 Stellenbemühungen pro Monat zu tätigen. Sollte Frau A._____ nicht arbeitsfähig sein, ist dem Sozialdienst bis zum 31. Mai 2024 ein detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis einzureichen. 5. Die Gemeindekanzlei wird mit dem Überprüfen der Verwandtenunter- stützungspflicht beauftragt. 6. Bei einer allfälligen Schenkung des Liegenschaftsanteils von Frau A._____ an die beiden Kinder oder an Dritte werden strafrechtliche Folgen geprüft. 7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Auflagen der bisherigen Ver- fügungen des Gemeinderates, sofern sie nicht explizit mit diesem Be- schluss aufgehoben wurden. B. 1. Gegen den Beschluss vom 13. Mai 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 10. Juni 2024 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung der Dis- positiv-Ziffern 1-6. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 20. September 2024: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 des Entscheides des Gemeinderats Q._____ vom 13. Mai 2024 aufgehoben. -3- 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 120.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 931.00, hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte, somit Fr. 465.50, zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 465.50 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. C. 1. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2024, Betreff "Beschwerde zum Entscheid vom 20. September 2024", gelangte A._____ an die Beschwerdestelle SPG und hielt darin fest (Originalzitat): Zwischen der Gemeinde Q._____ und mir hat es in der Zwischenzeit eine interne Lösung gegeben. Jedoch ist diese aus zeitlichen Gründen aller Parteien nicht in der zu diesem Verfahren passenden Frist in Kraft getre- ten. Deswegen kann ich den Entscheid in dieser Form nicht akzeptieren. Meine Finanzielle Lage ist jedem der in diesen Fall verwickelt ist bekannt. Aus diesem Grund ist auch die Busse von Fr. 465.50.- nicht zu akzeptieren und sollte deswegen vollumfänglich auf die Staatskasse genommen wer- den. 2. Die Eingabe von A._____ wurde von der Beschwerdestelle SPG am 9. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterge- leitet, welches diese als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegennahm. 3. Der instruierende Verwaltungsrichter wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 darauf hin, dass die Eingabe vom 5. Ok- tober 2024 nicht den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) genüge. Insbesondere fehle eine Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Zusätzlich machte der instruierende Verwaltungsrichter die Be- schwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine neue, rechtsgenügliche Beschwerde einreichen könne. Andernfalls werde das Verwaltungsgericht voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eintreten. 4. Innert der Rechtsmittelfrist ging keine neue Eingabe beim Verwaltungs- gericht ein. -4- 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prä- vention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs er abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdefüh- rers der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält keine Begründung. Sie setzt sich in keiner Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- der, so dass nicht nachvollzogen werden kann, mit welchen Punkten des vorinstanzlichen Entscheids die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Der Aufforderung, die Beschwerdeschrift innert der laufenden Rechts- mittelfrist zu verbessern (vgl. vorne lit. C/3), kam die Beschwerdeführerin nicht nach (der vorinstanzliche Entscheid wurde am 25. September 2024 -5- zugestellt; die Rechtsmittelfrist lief folglich bis am 25. Oktober 2024). Die Beschwerde enthält folglich keine genügende Begründung, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf. Es kann daher offenbleiben, ob die Aussage in der Beschwerdeschrift, dass der Entscheid nicht akzeptiert werde, einen den Anforderungen genügenden Antrag darstellt. II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall ist unklar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Beschwerde führen wollte; ihre Eingabe adressierte sie (ent- gegen der Rechtsmittelbelehrung) an die Vorinstanz, mit Ausnahme des Betreffs lässt die Eingabe nicht auf eine Beschwerdeerhebung schliessen und innert der Frist zur Einreichung einer neuen, rechtsgenüglichen Be- schwerde reagierte sie nicht. Insofern erscheint es gerechtfertigt, sie nicht als unterliegend im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG zu betrachten bzw. ihr keine Kosten aufzuerlegen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht -6- innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller