7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die disziplinarische Massnahme der Anwaltskommission als unbegründet und ist abzuweisen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Parteikosten sind keine zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.