6.6. Im Übrigen trifft der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht nicht zu (vgl. Beschwerde, Rz. 29). Im angefochtenen Entscheid werden die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgehalten und gewürdigt. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und aus welchen Gründen sie von einer schweren Verletzung der erwarteten Sorgfaltspflicht ausging und eine Busse aussprach, so dass der Beschwerdeführer diesen sachgerecht anfechten konnte (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3 und 7.3; vgl. zum Ganzen BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 137 II 266, Erw. 3.2, je mit Hinweisen).