6.5. Insgesamt erscheint eine Disziplinierung mit einer Verwarnung oder einem Verweis als zu milde. Wie vorne (Erw. II/6.2.2) ausgeführt, kommt ein Verweis nur bei leichteren Pflichtverletzungen in Frage oder bei Fällen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Aussprache einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.00 den ihr zustehenden Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten. - 15 -