a BGFA (bzw. gemäss angefochtenem Entscheid um eine "krasse" Verletzung der Sorgfaltspflicht) handle, welcher dem Vertrauen in die Anwaltschaft schadet, ist daher nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigte die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers zu Recht, dass er bislang keinen Eintrag in der Disziplinarkontrolle hat und letztlich im Interesse seines Mandanten auf eine Wiedergutmachung sowie damit eine mögliche Einstellung des Strafverfahrens hinwirken wollte.