einer finanziellen Wiedergutmachung (Ersatz des Schadens und Genugtuung) dahingehend zu motivieren, vor der Staatsanwaltschaft die Aussage zu verweigern. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass es sich dabei um einen schweren Verstoss gegen die allgemeine Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA (bzw. gemäss angefochtenem Entscheid um eine "krasse" Verletzung der Sorgfaltspflicht) handle, welcher dem Vertrauen in die Anwaltschaft schadet, ist daher nicht zu beanstanden.