Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, mit der Kontaktaufnahme zur Mutter des mutmasslichen Opfers und dem Abschluss einer Vergleichsvereinbarung, welche eine Absichtserklärung betreffend das Aussageverhalten des mutmasslichen Opfers gegenüber der Staatsanwaltschaft beinhaltete, nicht nur eine objektive Gefahr der Beeinflussung geschaffen, sondern die Wahrheitsfindung in einem laufenden Strafverfahren aktiv beeinflusst zu haben. Von einem Verteidiger darf erwartet werden, dass er die Interessen seines Mandanten vertritt, ohne das mutmassliche Opfer mittels eines Vergleichs zwar ohne Druck, aber durch das Angebot