konstituiere die Vorinstanz die Institution der Verteidigung zur Dienerin der Strafverfolgungsbehörden. 6.4. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ist. Mit Art. 128 StPO wird klargestellt, dass die Verteidigung nicht in irgendeiner Form «Organ der Rechtspflege» ist, sondern Hilfe und Beistand an die beschuldigte Person bei der Wahrnehmung ihrer Interessen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: BSK StPO, N. 1 zu Art. 128 StPO). Nach dem Wortlaut von Art. 128 StPO muss die Interessenvertretung aber ausdrücklich in den Schranken von Gesetz und Standesregeln erfolgen.