6.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt keine Einsicht in sein Fehlverhalten und bringt im Wesentlichen vor, er habe ohne Druck darauf hingewirkt, dass sich das mutmassliche Opfer als Privatkläger zurückziehe, und damit nach Massgabe von Art. 128 StPO gehandelt. Selbst wenn er über das Ziel hinausgeschossen sein sollte, handle es sich nicht um eine "krasse" Missachtung der Berufsregeln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde eine solche nur bei einer regelrechten Irreführung angenommen. Die Vorinstanz verkenne fundamental, dass sein Vorgehen der Interessenwahrung seines Klienten dienlich gewesen sei. Mit dem angefochtenen Entscheid - 14 -