Dieses Geschäftsgebaren schade dem Vertrauen in den Anwaltsstand. Nur minim zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er wohl im Interesse des Mandanten auf eine Wiedergutmachung bzw. eine damit mögliche Einstellung des Strafverfahrens habe hinwirken wollen. Dabei sei er aber übers Ziel hinausgeschossen. Für den Beschwerdeführer spreche, dass er keinen Eintrag in der Disziplinarkontrolle zu verzeichnen habe.