6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen des Beschwerdeführers als krassen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Sie erwog in der Hauptsache, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren wegen Raubs und insbesondere der Vergleich mit der Absichtserklärung des mutmasslichen Opfers, keine Aussagen zu tätigen, objektiv betrachtet geeignet gewesen seien, das Aussageverhalten des mutmasslichen Opfers zu beeinflussen. Dieses Geschäftsgebaren schade dem Vertrauen in den Anwaltsstand.