c BGFA) bildet das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen, sowohl betreffend den pönalen Charakter wie auch bezüglich der Eingriffswirkung (POLEDNA, Kommentar zum BGFA, N. 33 ff. zu Art. 17 BGFA). Die Busse lässt sich in ihrer Höhe der Schwere der Berufspflichtverletzung und dem Verschulden des betroffenen Anwalts anpassen. Der Rahmen ist mit bis zu Fr. 20'000.00 weit, wobei Bussen im oberen Bereich nur in schwerwiegenden Fällen gerechtfertigt sein dürften (POLEDNA, Kommentar zum BGFA, N. 35 zu Art. 17 BGFA; FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 731).