6.2.2. Bei Sanktionen sind insbesondere bereits ausgesprochene Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen. Des Weiteren müssen die Schwere des Verstosses gegen die Regeln des BGFA, die Anzahl der Verstösse sowie das Mass des Verschuldens einbezogen werden. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (vgl. POLEDNA, Kommentar BGFA, N. 25 ff. zu Art. 17 BGFA). Die Verwarnung als mildestes Mittel (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA) ist dann zu wählen, wenn wegen der Geringfügigkeit der Verfehlung auf einen Verweis zu verzichten ist. Eine Verwarnung fällt nur bei erstmaligen und leichtesten - 13 -