6.2. 6.2.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu seiner Erreichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 514; POLEDNA, Kommentar BGFA, N. 24 zu Art. 17 BGFA). Die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft und der Schutz des rechtsuchenden Publikums stellen ein öffentliches Interesse dar, welches eine Disziplinierung des Beschwerdeführers verlangt.