POLEDNA, Kommentar BGFA, N. 23 zu Art. 17 BGFA). Wie erwähnt (siehe vorne Erw. I/4), können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen – einschliesslich Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch – gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Rechtsfrage und damit von der Kognition des Verwaltungsgerichts umfasst ist auch, ob eine Verwaltungsanordnung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhält. Eine Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).