Dies ist aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein mutmassliches Opfer unzulässig beeinflusst und damit die störungsfreie Sachverhaltsermittlung beeinträchtigt wurde, offensichtlich nicht der Fall. Bezeichnenderweise ist denn auch keiner der zitierten Gerichtsentscheide in Bezug auf den vorliegenden Fall einschlägig, zumal sie sich, soweit sie überhaupt das Strafprozessrecht betreffen, auf die Wiedergutmachung, die Desinteressementserklärung oder den Vergleich in Strafantragsdelikten gemäss Art. 316 StPO beziehen. - 12 -