5.4. Bezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers rechtfertigt sich der zusätzliche Hinweis, dass – wie von ihm geltend gemacht – ein Vergleich als solches dem Rechtsfrieden dient und daher sowohl im Interesse der Betroffenen als auch der Öffentlichkeit liegt. Dies ist aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein mutmassliches Opfer unzulässig beeinflusst und damit die störungsfreie Sachverhaltsermittlung beeinträchtigt wurde, offensichtlich nicht der Fall.