Die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft war damit nicht mehr gewährleistet. Insgesamt ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit der Mutter des minderjährigen mutmasslichen Opfers mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar. Die Anwaltskommission hat zu Recht auf eine bedeutsame Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) erkannt. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.