5.3. Der Beschwerdeführer hat mit der Kontaktaufnahme mit der Mutter in unzulässiger Weise nicht nur eine abstrakte Gefahr der Beeinflussung geschaffen, sondern mit dem Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs aktiv darauf hingewirkt, dass das mutmassliche Opfer im Strafverfahren bezüglich eines Offizialdelikts keine Aussagen mehr macht (siehe vorne Erw. 5.1 und 5.2). Die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft war damit nicht mehr gewährleistet.