Jedenfalls betrachtete das mutmassliche Opfer die Absichtserklärung "auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen", durchaus als verpflichtenden Bestandteil der Vereinbarung. Dies ergibt sich nicht nur aus den oben erwähnten Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2024 und der E-Mail vom 18. März 2024, sondern namentlich auch aus der E-Mail der Mutter des mutmasslichen Opfers an den Beschwerdeführer vom 1. Februar 2024 ("Wir gehen auf Ihre Forderung ein und mein Sohn würde auf Anfrage bei einer erneuten Vernehmung mit 'Fall als erledigt' bestätigen.").