digkeit seines Vorgehens sehr wohl bewusst war und dieses mit der letztlich gewählten Formulierung zu übertünchen versuchte. Jedenfalls betrachtete das mutmassliche Opfer die Absichtserklärung "auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen", durchaus als verpflichtenden Bestandteil der Vereinbarung.