Weniger verbindlich heisst nichts anderes, als dass sie eben gerade verbindlich ist; ohnehin erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, inwiefern die erwähnte Absichtserklärung hätte mehr oder weniger verbindlich sein können. Letztlich zeigt die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. Februar 2024 vorgeschlagene Modifikation, dass er sich der Fragwür- - 11 -