Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst den Zusatz "[Die Parteien] … erklären die Absicht, auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu machen" als verbindlichen Bestandteil der Vereinbarung betrachtete; erklärte er doch in seinem E-Mail vom 13. Februar 2024, der leicht modifizierte Zusatz sei so weniger verbindlich. Hätte das mutmassliche Opfer in Bezug auf sein Aussageverhalten trotz der Vereinbarung frei bleiben sollen, hätte der Beschwerdeführer die Absichtserklärung weglassen oder zumindest darauf hinweisen müssen, dass diese nicht verbindlich ist. Weniger verbindlich heisst nichts anderes, als dass sie eben gerade verbindlich ist;