Dies bestätigten denn auch die entsprechenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und seiner Mutter anlässlich der Konfrontationseinvernahme (siehe vorne Erw. 2.2 und 5.1) sowie die E-Mail der Mutter vom 18. März 2024, mit welcher sie bestätigte, dass die Vereinbarung von beiden Seiten eingehalten worden sei. Ihr Sohn habe nicht ausgesagt und der Beschuldigte habe den vereinbarten Betrag an sie überwiesen (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. April 2024 im vorinstanzlichen Verfahren).