Die Parteien] … erklären die Absicht, auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu machen" nicht erklären. Auch wenn der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 13. Februar 2024 zur von ihm gewählten Formulierung ausführte, "So ist es weniger verbindlich formuliert", mussten sich das minderjährige mutmassliche Opfer und dessen Mutter objektiv betrachtet an die Vereinbarung gebunden gefühlt haben. Dies bestätigten denn auch die entsprechenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und seiner Mutter anlässlich der Konfrontationseinvernahme (siehe vorne Erw.