5.2. Der Beschwerdeführer mag dem mutmasslichen Opfer zwar nicht wortwörtlich verboten haben, im weiteren Strafverfahren Aussagen zu machen (vgl. Beschwerde, Rz. 16). Mit der Vergleichsvereinbarung bezweckte er aber offensichtlich, weitere Aussagen des mutmasslichen Opfers zu verhindern. Anders lässt sich der Zusatz in Ziffer 7 "[Die Parteien] … erklären die Absicht, auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu machen" nicht erklären.