120 StPO). Wird ein mutmassliches Opfer angehalten, im Rahmen der Strafuntersuchung keine Aussagen (mehr) zu machen, so stellt dies eine unzulässige Beeinflussung eines Zeugen dar und greift in die störungsfreie Sachverhaltsermittlung bezüglich eines Offizialdelikts ein. Tatsächlich erklärte das mutmassliche Opfer anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft, es sei ihm von seiner Mutter und dem Stellvertreter des Be- - 10 -