Genau dies gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf. Beim vorgeworfenen Tatbestand des Raubs handelt es sich nämlich um ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen verfolgt wird. Eine Desinteressementserklärung lässt in diesen Fällen die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde, die für die Straftat verantwortlichen Personen zu verfolgen und zu bestrafen, grundsätzlich unberührt (GORAN MAZZUCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 120 StPO).