Bei der vorliegend zu prüfenden Kontaktaufnahme und dem anschliessenden E-Mail-Verkehr ging es indessen nicht nur um eine Wiedergutmachung (Thema einer entsprechenden [zulässigen] Vereinbarung wäre einzig, dass das Opfer – unabhängig von der Beurteilung durch die zuständige Behörde gemäss Art. 53 StGB – die Wiedergutmachung des Täters als solche anerkennt) und/oder eine Desinteressementserklärung. Vielmehr wirkte der Beschwerdeführer zusätzlich aktiv darauf hin, dass das minderjährige mutmassliche Opfer im weiteren Strafverfahren keine Aussagen mehr machen wird. Genau dies gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf.