Es soll dem Vertreter der beschuldigten Person erlaubt sein, die geschädigte Person zu kontaktieren, um über die Leistung einer Wiedergutmachung zu sprechen, zumal im Falle einer Wiedergutmachung unter bestimmten Umständen die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen kann (Art. 53 StGB). Auch ein Vergleich mit einer Desinteressementserklärung (Rückzug der Privatklägerschaft) gemäss Art. 120 StPO ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 106 IV 174).