ist somit grundsätzlich nur dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vereinbar, wenn eine sachliche Notwendigkeit besteht, diese zudem im Interesse des Mandanten liegt und die Befragung so ausgestaltet wird, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet bleibt (BGE 136 II 551, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.3; FELLMANN, in: Kommentar BGFA, N. 22a zu Art. 12 BGFA).