Die selbständige Kontaktaufnahme oder die Befragung eines Zeugen ist stets so zu gestalten, dass jede Beeinflussung vermieden wird. Um dieser Gefahr bzw. dem blossen Anschein einer unzulässigen Einflussnahme in solchen Fällen entgegenzuwirken, erachtet das Bundesgericht die Beachtung entsprechender Vorsichtsmassnahmen als notwendig: So soll der Anwalt den Zeugen schriftlich um ein Gespräch ersuchen und ihn darauf hinweisen, dass er weder verpflichtet ist zu erscheinen noch auszusagen. Ebenfalls habe der Anwalt dem Zeugen mitzuteilen, im Interesse welches Mandanten das Gespräch stattfinden soll.