Die Kontaktierung eines möglichen Zeugen wird nur (aber immerhin) dann ausnahmsweise für zulässig erachtet, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Als solcher wird von der Lehre namentlich auch das Einschätzen der Erfolgsaussichten von Prozesshandlungen wie etwa die Prozesseinleitung, das Einlegen bzw. der Rückzug eines Rechtsmittels oder das Stellen eines Beweisantrages angesehen; entscheidend seien aber die Umstände des konkreten Einzelfalls (BGE 136 II 551, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.3; WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz [Kommentar BGFA], 2. Aufl. 2011, N. 23 zu Art. 12 BGFA).