4.3. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gehört es auch, dass Anwältinnen bzw. Anwälte Zeugen oder Sachverständige nicht beeinflussen (vgl. Art. 12 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli 2023). Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als problematisch, da mit einem solchen Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer Beeinflussung verbunden ist (BGE 136 II 551, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Kontaktierung eines möglichen Zeugen wird nur (aber immerhin) dann ausnahmsweise für zulässig erachtet, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.