Bei der Wahl der Mittel ist der Anwalt auf gesetzeskonforme Mittel beschränkt. Art. 12 lit. a BGFA gebietet, dass er sich bei der Vertretung der Parteiinteressen innerhalb der Rechtsordnung bewegt, andernfalls die Sorgfaltspflicht verletzt ist (BGE 144 II 473, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.4; FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 262). Darüber hinaus ist es – auch ausserhalb einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit – nicht mit der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar, wenn der Anwalt "positiv störend" in -8-