4.2. Der Anwalt hat primär die Interessen seines Klienten zu vertreten und ist im Gegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet. Er ist nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen (BGE 138 IV 161, Erw. 2.5.4; 106 Ia 100, Erw. 6.b; Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.3). Allerdings kommt dem Anwalt aufgrund seiner Befugnisse und Pflichten auch eine besondere Stellung in der Rechtspflege zu. Er hat deshalb gleichzeitig die Regeln, welche den geordneten Gang der Rechtspflege gewährleisten sollen, einzuhalten (BGE 144 II 473, Erw. 4.3; 106 Ia 100, Erw.