Bei der Auslegung des Auffangtatbestands von Art. 12 lit. a BGFA ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte; es geht um Berufspflichten, welche die Voraussetzung dafür bilden, dass die Anwältin bzw. der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestattete Interessenvertretung der Rechtssuchenden vor Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_933/2018 vom 25. März 2019, Erw. 5.1; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 212 f.).