Er habe ausschliesslich mit der Mutter telefoniert, um die Willensfreiheit des minderjährigen mutmasslichen Opfers möglichst zu gewährleisten (Beschwerde, Rz. 23 ff.). Dass ein aussergerichtlicher Vergleich eine behördliche bzw. gerichtliche Auseinandersetzung beende, bedeute nicht, dass es sich um eine Beeinflussung oder gar ein aktives störendes Prozessverhalten handle. Hinzu komme, dass die prozessuale Interessenlage zwischen der beschuldigten Person und dem Opfer eine andere sei als jene zwischen der beschuldigten Person und einem Zeugen. Die diesbezügliche Rechtsprechung könne deshalb nicht zu Lasten der Verteidigung übernommen werden (Beschwerde, Rz. 27).