Dabei handle es sich weder um eine unzulässige noch eine "gesetzeswidrige" oder "krasse" Beeinflussung (Beschwerde, Rz. 15 ff.). Im Übrigen seien im Rahmen eines Strafverfahrens ausserbehördliche Vergleichsverhandlungen betreffend die Modalitäten einer Wiedergutmachung i.S.v. Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zwischen beschuldigten Personen (bzw. ihrer Verteidigung) und Geschädigten vom Gesetzgeber als dem Rechtsfrieden dienendes Prozessverhalten ausdrücklich erwünscht (Beschwerde, Rz. 22).