3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe niemanden in die Irre geführt, als er zugunsten seines Mandanten mit dem mutmasslichen Opfer ohne Druck auszuüben vereinbart habe, dass dieses sich als Privatkläger im Strafverfahren zurückziehe, sein Desinteresse erkläre und fortan schweige. Er habe ihm nicht verboten, Aussagen zu machen; der Vergleich sei ausdrücklich als "Absicht" formuliert worden, so dass noch die Wahl bestanden habe, eine Aussage zu machen oder nicht. Dabei handle es sich weder um eine unzulässige noch eine "gesetzeswidrige" oder "krasse" Beeinflussung (Beschwerde, Rz.