SR 312.0) zuwiderhandle bzw. nach seinem Verzicht auf die Eigenschaft als Privatkläger keine Aussagen mache. Die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch die zuständige Behörde sei damit zumindest erschwert worden (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3). Ob es einen sachlichen Grund für die Kontaktaufnahme gab und ob diese im Interesse des Beschuldigten lag, könne offenbleiben (angefochtener Entscheid, Erw. 6).