3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass die Kontaktaufnahme mit der Mutter und die Vergleichsverhandlungen offensichtlich darauf ausgerichtet gewesen seien, das künftige Aussageverhalten des mutmasslichen Opfers und Privatklägers im Strafverfahren zu beeinflussen. Die Kontaktaufnahme mit der Mutter sei nicht nur auf die Wiedergutmachung durch den Beschuldigten ausgerichtet gewesen, sondern der Beschwerdeführer habe aktiv darauf hingewirkt, dass das mutmassliche Opfer seiner Aussagepflicht als Privatkläger gemäss Art. 180 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; -6-