Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2024 erklärte das minderjährige mutmassliche Opfer, es sei ihm von seiner Mutter und vom Büropartner des Beschwerdeführers, der diesen an der Konfrontationseinvernahme vertrat (im Folgenden: Stellvertreter des Beschwerdeführers), gesagt worden, er solle keine Aussagen machen. Er erklärte das Desinteresse am Strafverfahren und verweigerte fortan die Aussage.