Die Mutter bestätigte am 1. Februar 2024 per E-Mail, dass sie und ihr Sohn bereit seien, die Angelegenheit aussergerichtlich zu regeln, und bezifferte ihre Forderung auf total Fr. 1'900.00 (Schaden Fr. 400.00 und Genugtuung Fr. 1'500.00). Weiter hielt sie fest: -5- Wir gehen auf Ihre Forderungen ein und mein Sohn würde auf Anfrage bei einer erneuten Vernehmung mit "Fall als erledigt" bestätigen. In der Folge sandte der Beschwerdeführer ihr einen Vergleichsvorschlag, passte diesen anhand ihrer Rückmeldung geringfügig an und schickte am 13. Februar 2024 per E-Mail eine neue Fassung unter anderem mit folgendem Hinweis: