2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'000.00 belegt. Diese Disziplinierung beruht auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen anwaltliche Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen, indem er im Strafverfahren STA3 ST.2023.8154 wegen Raubs die Mutter des minderjährigen mutmasslichen Opfers vor der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2024 kontaktiert und das Aussageverhalten des mutmasslichen Opfers aktiv beeinflusst habe. Die Disziplinierung stützt sich auf den nachfolgenden Sachverhalt, welcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.