II. 1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte. Nach Art. 12 lit. a BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Verletzt ein Anwalt Vorschriften des Anwaltsgesetzes, kann ihn die Aufsichtsbehörde mit disziplinarischen Sanktionen belegen (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Das BGFA kennt als mildeste Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), gefolgt von einem Verweis (lit. b), einer Busse bis zu Fr. 20'000 (lit. c), einem befristeten Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) bis hin zu einem dauernden Berufsausübungsverbot (lit. e).